AGB
Grundlagen
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Lang + Wälti (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Firma Lang + Wälti GmbH
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der gegenseitigen Schriftform (per E-Mail zulässig).
1.2 In Ergänzung zu den vorliegenden AGBs gelangen die Normen und Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung.
1.3 Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so werden die AGB insgesamt dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht
durchsetzbaren Bestimmung tritt eine neue Klausel, die nach Sinn und Zweck den AGB und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der zu ersetzenden Bestimmung möglichst entspricht.
1.4 Die geltende Version der AGB wird auf der Internetseite www.lang-waelti.ch publiziert.
2. Angebot und Auftragserteilung
2.1 Dem Kunden wird ein mündliches oder schriftliches Angebot unterbreitet. Sofern im Angebot nichts anderes festgehalten ist, ist Lang + Wälti während 30 Tagen ab Datum der Offerte gebunden.
2.2 Im Angebot sind die Leistungen und Lieferungen der Firma Lang + Wälti abschliessend umschrieben. Vorbehalten bleiben Zusatzarbeiten / Nachträge und Änderungen / Mehrleistungen.
2.3 Enthält das Angebot Richtpreise, so sind diese nicht verbindlich. Die entsprechenden Lieferungen und Leistungen werden, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, bei der Erstellung
laufend erfasst und zu Vertragskonditionen in Rechnung gestellt.
2.4 Im Angebot sind auf Wunsch des Kunden geleistete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit nicht erfasst und werden nach den Verrechnungsansätzen für Regie (vgl. Ziffer 4.3) in Rechnung gestellt.
2.5 Der Kunde erteilt den Auftrag i.d.R. schriftlich (Brief, E-Mail, Fax) unter Bezugnahme auf die konkrete Offerte.
3. Änderungen /Mehrleistungen
3.1 Liegt der Offerte ein Werkbeschrieb zu Grunde, so bedürfen Abweichungen der gegenseitigen Schriftlichkeit. Sofern nichtsanderes vereinbart ist, ist der daraus resultierende Aufwand gemäss Ziffer 4 zu entschädigen.
3.2 Änderungen, welche die Vertragserfüllung der Firma Lang + Wälti tangieren, teilt der Kunde unmittelbar nach Kenntnisnahme mit. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der daraus resultierende Mehraufwand gemäss Ziffer 4 zu entschädigen.
4. Regie
4.1 Unter Regiearbeiten werden sowohl alle nicht gestützt auf ein Angebot basierenden Arbeiten und Leistungen, welche vom Kunden gewünscht werden, als auch Arbeiten und Leistungen bei fehlenden Einheitspreisen und Änderungen und Schäden als Folge von beim Kunden liegenden Projektierungsfehlern verstanden.
4.2 Über die ausgeführten Regiearbeiten (inkl. Material) wird ein Arbeitsrapport erstellt und i.d.R. vom Kunden unterzeichnet. Dieser Rapport ist i.d.R. Grundlage für die Verrechnung der Regiearbeiten. Die Leistungen können auch bei Fehlen eines unterzeichneten Arbeitsrapportes in Rechnung gestellt werden, soweit sie tatsächlich erbracht wurden.
4.3 Die Regiearbeiten werden nach den Verrechnungsansätzen für Regie von Lang + Wälti verrechnet.
5. Pflichten von Lang + Wälti
5.1 Die Vertragserfüllung hat nach den bewährten und anerkannten Arbeitsgrundsätzen und Regeln der Technik, unter Verwendung von geeignetem Material zu erfolgen, sofern durch Lang + Wälti das Material frei wählbar ist.
6. Pflichten Kunde
6.1 Der Kunde gewährt Lang + Wälti die notwendigen Vorkehrungen(Zutritt zu den Räumlichkeiten, erforderliche Baustelleninstallationen) zu treffen, damit Lang + Wälti ihren Auftrag ungehindert und termingerecht ausführen kann. Andernfalls gehen die durch Verzögerung entstandenen Mehrkosten und Umtriebe zu seinen Lasten.
6.2 Der Kunde stellt die notwendigen aktuellen Pläne und Informationen über die bestehenden Unterputz-Installationen so wie sämtliche Dokumentationen und Daten, welche von Lang + Wälti für ihre Dienstleistungen benötigt werden, unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung. Lang + Wälti übernimmt keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, welche durch falsche oder fehlende Angaben entstehen.
7. Unterlieferanten / Subunternehmer
7.1 Lang + Wälti ist berechtigt, die Ausführung von im Angebot definierten Leistungen etc. an Unterlieferanten und Subunternehmer zu übertragen.
7.2 Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten und Subunternehmern, die vom Kunden vorgeschrieben werden, haftet der Unterlieferant alleine.
8. Termine
8.1 Die Einhaltung der schriftlich vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige Instruktion und Übergabe sämtlicher technischen Ausführungsunterlagen sowie die Einhaltung der Lieferfristen durch die Unterlieferanten und die rechtzeitige Fertigstellung
Gerichtsstand / Horgen
Datum der AGB 01.01.2015